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Die Bedürfnisse behinderter Menschen in der Krise besonders berücksichtigen

Die Bedürfnisse behinderter Menschen in der Krise besonders berücksichtigen

Arne Frankenstein, Landesbehindertenbeauftragter Bremen: „Aus Art. 3 Abs. 3: 3. Satz 2 GG folgt, dass die Bedürfnisse behinderter Menschen in der Krise besonders berücksichtigt werden müssen.“

Grundgesetz Artikel 3 Absatz (3) (…) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.